• 23. März 2020

Arbeitsausfall und Lohnfortzahlungsrisiko in Zeiten des Coronavirus

Als Arbeitgeber tragen Sie nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen das Risiko, dass Sie die Arbeitsleistung Ihrer Arbeitnehmer entgegennehmen und wirtschaftlich sinnvoll verwenden können. Sie sind zur Lohnzahlung deshalb grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn die Arbeitsleistung aus betrieblichen Gründen gar nicht erbracht werden kann (fehlende Rohstoffe, Betriebsmittel, Brand, Stromausfall, aber auch hoheitliche Anordnungen wie Untersagungsverfügungen etwa bei Smog) oder zwar erbracht werden kann, aber für Sie als Arbeitgeber keinen wirtschaftlichen Wert hat (kein Absatzmarkt, Überkapazitäten u.ä.).

Diese Grundsätze gelten auch in Zeiten von Corona.

Können Sie die Arbeitsleistung Ihrer Arbeitnehmer nicht annehmen, sei es, weil Ihr Betrieb aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlossen wurde oder Sie infolge der Unterbrechung von Lieferketten keine Roh- und Betriebsstoffe mehr vorhalten, weil der Absatz bedingt durch die Corona-Krise weggebrochen ist und die Arbeitsleistung deshalb keinen Wert mehr für Sie hat, müssen Sie gleichwohl Löhne und Gehälter fortzahlen.

Kurzarbeitergeld (KUG) ist ein bewährtes arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Mittel, um die wegen des Arbeitsausfalls drohenden Verluste maßgeblich zu reduzieren und dabei zu helfen, die eingearbeitete Belegschaft auch für die Zeit nach Corona an Bord zu halten.

Der Gesetzgeber hat auf die aktuelle Situation reagiert und die Ausgestaltung der Maßnahmen an die Anforderungen der Corona-Krise angepasst.

Kurzarbeitergeld ist dabei aber nur eines von vielen Werkzeugen aus dem Arsenal der bewährten Sanierungsinstrumente und sollte eingebettet in eine Gesamtstrategie zur Überwindung der Krise eingesetzt werden. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang es gewährt werden kann, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten sich ferner aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eröffnen, soll
im Anschluss erläutert werden.

Zu den weiteren lange bewährten sowie vom Gesetzgeber aktuell geschaffenen Möglichkeiten der Krisenbewältigung insbesondere durch Liquiditätsschonung und -beschaffung in der aktuellen Krise verweisen wir auf unser Paper „Liquiditätsbeschaffung in Zeiten des Coronavirus“.
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